Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der REB Green Energy GmbH / kurz „REB“

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen der REB Green Energy GmbH (nachfolgend „REB“ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B. Einkaufsbedingungen) des Kunden gelten nicht, es sei denn, REB hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn REB in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Die Vertragssprache ist Deutsch.

 

1. Vertragsgegenstand

 1.1 REB verkauft dem Kunden die im Kaufvertrag (nachfolgend: ”Vertrag”) bezeichneten Sachen (nachfolgend: “Produkte”).

 1.2 Errichtung, Montage, Installation, Wartung und  Reparatur von Produkten sind nicht Gegenstand des Kaufvertrags. Diesen Leistungen liegen ggf. besondere Vertragsbedingungen zugrunde.

 1.3 Für das Produkt erhält der Kunde die vom Hersteller vorgesehene technische Dokumentation (Montage bzw. Installationsanleitung, Bedienungsanleitung, Wartungsanleitung).

 1.4 Abbildungen, Zeichnungen, technische Beschreibungen, Fertigungs- und Funktionsskizzen sowie sonstigen Unterlagen im Sinne von technischen Dokumentationen unterliegen im Allgemeinen fortlaufenden Veränderungen. Sie sind für REB bindend, soweit sie Teil eines von REB verbindlichen Angebotes bzw. Teil des Vertrages sind. Nicht bindende technische Dokumentationen werden durch REB als nicht bindend bezeichnet (“Abbildung ähnlich”, “ca.”). Nicht bindend und ggf. nicht mehr aktuell in diesem Sinne sind bloße Katalogangaben oder Angaben auf Webseiten. Technische Änderungen in Katalogen, Webseiten und technischen Dokumentationen bleiben vorbehalten.

 1.5 An Abbildungen, Zeichnungen, technische Beschreibungen, Fertigungs- und Funktionsskizzen sowie sonstigen Unterlagen im Sinne von technischen Dokumentationen behält sich REB Eigentums- und Urheberrechte vor. Unbeschadet sind Rechte Dritter an diesen Unterlagen. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von REB.

 

2. Garantien

 2.1 Leistungsbeschreibungen über die verkauften Produkte stellen als solche keine Garantien im Sinne von § 443 BGB dar.

 2.2 Soweit dem Kunden die Garantieerklärung für REB Photovoltaikmodule überlassen wird, begründet diese gegenüber Endkunden nur die sich aus dieser Garantieerklärung ergebenden Rechte.

 2.3 Leistet der Hersteller der Produkte oder ein Dritter aus der Lieferkette eine Garantie neben den gesetzlichen Rechten, so wird REB diese an den Kunden weitergeben. Für diese Fälle ist den Produkten eine Garantiekarte beigefügt, die der Kunde verbindlich unterschrieben an REB zurück leiten wird. Der Umfang der gegebenenfalls erteilten Garantie ergibt sich aus dem Vertrag i.v.m. der Garantiekarte des Herstellers bzw. des Dritten. Zur Wahrung der Garantieansprüche kann sich der Kunde im Falle des Auftretens von unter die Garantie fallenden Fehlern / Mängeln direkt an den Hersteller bzw. den Dritten  wenden und muss dabei die Garantiebestimmungen des Herstellers bzw. des Dritten  beachten, insbesondere die Unversehrtheit des Produktes, die Art der Meldung u. ä. In vorstehendem Falle wird der Kunde auch REB im Hinblick auf die eventuelle Geltendmachung von Ansprüchen informieren und ihn über die Handhabung der Garantie durch den Hersteller bzw. den Dritten  auf dem Laufenden halten.

 2.4 REB lässt gegen sich die Garantiebedingungen des Herstellers bzw. des Dritten aus vorstehendem Absatz insofern gelten, als zum einen die Verjährungsfrist für die Haftung wegen eines Sach- und/ oder Rechtsmangels erst mit Kenntnis im Rahmen der Garantiebedingungen beginnt und zum anderen diese Frist durch die Untersuchung, Behebung und Austausch-Handhabung seitens des Herstellers bzw. des Dritten bis zum endgültigen Abschluss dieser Bemühungen gehemmt ist.

 

3. Vertragsschluss

 3.1 Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Durch Anklicken des Buttons „Bestellung senden“ geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung folgt unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung und stellt noch keine Vertragsannahme dar. Wir können Ihre Bestellung durch Versand einer Auftragsbestätigung per E-Mail oder durch Auslieferung der Ware innerhalb von fünf Tagen annehmen.

 

4. Lieferung

 4.1 Die Lieferung erfolgt an die im Angebot / im Vertrag angegebene Anschrift des Kunden. Die Höhe der Transportkosten entnehmen Sie bitte der Seite Liefer-& Versandkosten.

 4.2 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer von REB. Ist eine eventuelle Nichtlieferung von REB zu vertreten, beruft sich REB auf diesen Vorbehalt nicht. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

 4.3 REB ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit für den Kunden Teillieferungen nicht unzumutbar sind. Die aus solchen Teillieferungen für den Kunden entstehenden Mehrkosten trägt REB. Wünscht der Kunde eine oder mehrere Teillieferungen, so trägt er die Mehrkosten.

 

5. Lieferzeit, Haftung

 5.1 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 5.2 Wird REB trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt, insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B.: Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen, Engpässe beim Hersteller) gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird REB in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, so wird REB von ihren Leistungspflichten befreit.

 5.3 Lieferverzug: REB haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 1 oder 2  BGB oder von § 376 HGB (Fixhandelskauf) ist. REB haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von REB zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. REB haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von REB zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist REB zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von REB zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. REB haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von REB zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist jedoch die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 5.4 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

 

6. Pflichten des Kunden

 6.1 Der Kunde trägt dafür Sorge, dass zum vorgesehenen Lieferzeitpunkt das Produkt ordnungsgemäß am vereinbarten Lieferort abgeliefert werden kann.

 6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Produkte unverzüglich nach Anlieferung auf deren Vollständigkeit und augenscheinliche Unversehrtheit (auch hinsichtlich der Dokumentation) zu überprüfen. Etwaige Mängel wird der Kunde REB unverzüglich in Textform mitteilen (Untersuchungs- und Rügepflicht).

 6.3 Im Falle etwaiger Mängelrügen durch den Kunden ermöglicht und gewährt dieser REB und dessen Personal Zutritt zu den entsprechenden Geräten / Räumen bzw. Anlagen.

 6.4 Bei Nicht-Annahme und / oder Rücksendung der bestellten Ware ist der Kunde verpflichtet, die gelieferten Produkte unverzüglich nach Anlieferung auf deren Vollständigkeit und augenscheinliche Unversehrtheit (auch hinsichtlich der Dokumentation) zu überprüfen. Etwaige Mängel wird der Kunde REB unverzüglich in Textform mitteilen (vergleiche 6.2 ). Die Ware ist in der Original-Verpackung sicher an den Versender, Versende Adresse zurück zu senden. Durch die verbindliche Bestellung / Beauftragung der Ware zur Anlieferung an seine Adr. trägt der Kunde die Kosten für anfallende Aufwendungen, für den Transport (Hin- & Rück-) sowie anfallende Kosten für die Prüfung & Wiedereinlagerung der Ware beim Versender / GH - Großhändler oder Hersteller. REB wird dem Kunden die angefallenen Kosten für den Transport & die Aufwendung auflisten und mitteilen.

 

7. Vergütung, Preise

 7.1 Skonti sind ausdrücklich zu vereinbaren, wenn sie nicht auf Rechnungen der REB bereits eingeräumt werden.

 7.2 Soweit im Vertrag vereinbart, ist REB berechtigt, eine Vorauszahlung auf die gesamte Vergütung zu verlangen.

 7.3 Im Übrigen sind alle Rechnungen von REB innerhalb von 7 Kalendertagen nach ihrem Zugang fällig und zahlbar.

 7.4 Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden und ist der Kunde trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit für die ihm obliegende Leistung zu stellen, so ist REB, soweit sie selbst noch nicht geleistet hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 7.5 Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto von REB endgültig verfügbar ist.

 7.6 Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

 

8. Aufrechnung, Zurückbehaltung

 8.1 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind.

 8.2 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

9. Eigentumsvorbehalt

 9.1 REB behält sich das Eigentum an der Kaufsache (verkauftes und geliefertes Produkt) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor.

 9.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle des Zahlungsverzugs, ist REB berechtigt, das Produkt zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Produktes durch REB liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, REB hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Produktes durch REB liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. REB ist nach Rücknahme des Produktes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten und derjenigen Kosten, die REB entstehen, indem REB das Produkt in einen wiederverkaufsfähigen Zustand versetzt – anzurechnen.

 9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde REB unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, REB die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den REB entstandenen Ausfall.

 9.4 Der Kunde ist berechtigt, das Produkt im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt REB jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob das Produkt ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. REB nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von REB, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. REB verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann  REB verlangen, dass der Kunde REB die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

 9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung des Produktes durch den Kunden wird stets für REB vorgenommen. Wird das Produkt mit anderen, REB nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt REB das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Produktes (Warenpreises einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für das unter Vorbehalt des Eigentums gelieferten Produkts.

 9.6 Wird das Produkt mit anderen, REB nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt REB das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde REB anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für REB.

 9.7 Der Kunde tritt REB auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von REB gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. REB nimmt die Abtretung an.

 9.8 REB verpflichtet sich, die REB zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt REB.

 

10. Mängel, Haftung

 10.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, sofern der Kunde Kaufmann ist.

 10.2 Soweit ein Mangel des Produktes im Sinne von §§ 434, 435 BGB vorliegt, ist REB nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist REB verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Lieferort verbracht wurde.

 10.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

 10.4 REB haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von REB beruhen. Soweit REB keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 10.5 REB haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern REB schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.

 10.6 Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von REB auch im Rahmen von Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 10.7 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

 10.8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

 10.9 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

 10.10 Hat REB einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie im Sinne des § 443 BGB für die Beschaffenheit übernommen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängelhaftung und deren Verjährung unberührt. Unberührt bleibt die Haftung von REB für fehlerhafte Produkte nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Unberührt bleibt die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

11. Gesamthaftung

 11.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 10 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

 11.2 Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

 11.3 Soweit die Schadensersatzhaftung der REB ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von REB.

 

12. Kennzeichen

 12.1 Der Kunde ist verpflichtet, Kennzeichen des/der Hersteller zu beachten, welche auf den Produkten aufgebracht sind. Dies gilt insbesondere für Marken.

 12.2 Die Lieferung von Produkten unter einem Kennzeichen ist nicht als Zustimmung seitens REB zum Gebrauch dieses Kennzeichens für die daraus eventuell durch den Kunden hergestellten weiteren Produkten anzusehen. Entsprechendes gilt für Kennzeichen auf Verpackungen oder in der dazugehörigen technischen Dokumentation oder in Werbematerialien.

 

13. Technische Beratung

  13.1 Etwaige anwendungstechnische Beratung von REB in Wort, Schrift oder durch Versuche außerhalb einer gesonderten Vereinbarung zur Beratung (vergütungspflichtiger Beratungsvertrag), erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung der von REB gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

 13.2 Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten von REB und liegen im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Kunden.

 

14. Verbraucherklausel

 14.1 Für Verträge zwischen REB und einem Verbraucher (Verbrauchervertrag) gelten die Ziffern 4 Abs. 2 (Gefahrenübergang), sowie Ziffern 10 (Mängel, Haftung) und 11 (Gesamthaftung) nicht. Es verbleibt insoweit bei den gesetzlichen Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf.

 14.2 Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

 

15. Schlussbestimmungen

 15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Handelsklauseln sind nach den einschlägigen IINCOTERMS auszulegen. Die Geltung des UN-Kaufrechts (“CISG”) wird ausgeschlossen.

 15.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche aus dem Vertrag ist der Sitz von REB, sofern der Kunde Kaufmann ist. In diesem Fall ist REB jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

 15.3 Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen sollen in Textform erfolgen.

 15.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 15.5 Die Rechtsfolgen im Falle der (Teil-)Unwirksamkeit richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

16. Kostentragungsvereinbarung

16.1 Machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.

 

17. Zahlung

17.1 Sie können per Vorkasse bezahlen.

17.2 Sie können ganz bequem per PayPal bezahlen. Hier fällt eine Bearbeitungsgebühr* an.

17.3 Außerdem ist es möglich per PayPal-Express* (mit oder ohne PayPal-Anmeldung, per Kreditkarte oder Lastschrift) zu bezahlen. 

 

Kunden, welche nicht bei PayPal angemeldet sind können eine weitere Zahlungslösung nutzen. Ganz bequem per PayPal-Express mit der Kreditkarte oder per Lastschrift bezahlen.  

 

REB Green Energy GmbH

OT Mühlstedt, Dorfstr. 9

06862 Dessau-Rosslau

 

Telefon +49 (0) 34901 53 719

Telefax +49 (0) 34901 53 749

 

E-Mail-Adr.: reb-greenenergy@t-online.de

Web.: www.reb-greenenergy.de

 

zuständiges Finanzamt: Dessau-Rosslau

Steuernummer 114 107 04163

USt-IdNr. DE 218 950 808

 

Registerart und -sitz: Amtsgericht Stendal

Registernummer HRB 16306

Geschäftsführer / GF: Herr Dipl.-Ing. Armin Bär

 

Bankverbindung:
der REB Green Energy GmbH mit USt.-IdNr.: DE 218 950 808
 
UniCredit Bank - HypoVereinsbank Leipzig
Konto: 35 78 14 200 - BLZ 860 200 86
IBAN   DE70 8602 0086 0357 8142 00
BIC      HYVEDEMM495 
(auch nutzbar z.B. bei Zahlunsmethode: Vorkasse)
 
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der REB Green Energy GmbH

(Stand: 2012-01-31)

 

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